Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Hygienisierungs- und Desinfektionsmaßnahmen
Gültig nach DVGW W 551-3 (A) und EN 806
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von Patric René Rempel (SDUWA ANALYTIK, LEITUNGSWASSER1.DE), August-Gabler-Weg 9, 89340 Leipheim (nachfolgend „Dienstleister“ genannt) erbrachten Leistungen im Bereich der Desinfektion von Trinkwasseranlagen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf chemische und thermische Desinfektionsmaßnahmen.
2. Leistungsbeschreibung
(1) Der Dienstleister führt Desinfektionsmaßnahmen nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften und technischen Normen durch, insbesondere gemäß DVGW W 551-3 (A) und EN 806.
(2) Zusätzlich kann eine Hochdruckspülung gemäß EN 806-4 mit Wasser-Luft-Gemisch und intermittierender Druckluft durchgeführt werden. Diese dient der mechanischen Reinigung des Leitungssystems und erfolgt je nach Anlagenzustand ergänzend oder vorbereitend zur Desinfektion.
(3) Bei thermisch betriebenen Trinkwasseranlagen kann es erforderlich sein, die Temperatur in Warmwasserleitungen und Zirkulationsleitungen gezielt abzusenken, um die volle Wirksamkeit des eingesetzten Desinfektionsmittels zu gewährleisten. Diese Maßnahme erfolgt unter Beachtung der technischen Rahmenbedingungen und dient der Sicherstellung des Desinfektionserfolgs.
3. Haftungsausschluss für Leitungsschäden und Undichtigkeiten
(1) Der Dienstleister übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an der Trinkwasserinstallation, die während oder nach der Desinfektionsmaßnahme auftreten. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:
(1a) Der Dienstleister haftet nicht für Schäden an der Installation, die durch die Druckbelastung im Rahmen der Hochdruckspülung (EN 806-4) entstehen, insbesondere bei Vorschäden oder Materialermüdung.
(1b) Für Undichtigkeiten, die durch bereits bestehende, aber nicht sichtbare Vorschäden (z. B. Haarrisse, poröse Dichtungen, Materialschwächen) ausgelöst oder verstärkt werden, übernimmt der Dienstleister keine Haftung – auch dann nicht, wenn diese erst durch die Maßnahme sichtbar werden.
(1c) Für Schäden oder Beeinträchtigungen, die durch die erforderliche Abkühlung von Warmwasserleitungen oder Zirkulationsleitungen im Rahmen der Desinfektionsmaßnahme entstehen (z. B. Materialspannungen, thermische Verformungen), übernimmt der Dienstleister keine Haftung.
(2) Der Dienstleister übernimmt keine Gewähr für die nachhaltige Keimfreiheit der behandelten Leitungen, da eine erneute Kontamination durch äußere Einflüsse (z. B. unzureichende Wartung, Materialalterung oder bauliche Mängel) nicht ausgeschlossen werden kann.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Dienstleister ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
4. Verantwortlichkeiten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Leitungssystem vor der Desinfektion auf sichtbare Schäden zu überprüfen und den Dienstleister über bekannte Problemstellen zu informieren.
(1a) Die Durchführung der Hochdruckspülung erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Vor Durchführung ist dieser verpflichtet, die Leitungssysteme auf Eignung und Unversehrtheit prüfen zu lassen.
(2) Nach der Desinfektionsmaßnahme obliegt es dem Auftraggeber, die Wasserqualität durch regelmäßige Probenahmen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der Einwirkzeit keine unbefugte Wasserentnahme erfolgt, da dies die Wirksamkeit der Maßnahme beeinträchtigen kann.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Trinkwasseranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu betreiben, um Rekontaminationen zu vermeiden. Sollte dies nicht der Fall sein, übernimmt der Dienstleister keine Haftung für daraus resultierende mikrobiologische Belastungen oder sonstige Schäden.
5. Durchführung und Protokollierung
(1) Die Desinfektion erfolgt gemäß den vereinbarten Parametern und wird durch Messungen dokumentiert.
(2) Der Dienstleister stellt dem Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten ein Desinfektionsprotokoll zur Verfügung.
(2a) Die Hochdruckspülung dient der Reinigung, ersetzt jedoch keine vollständige Desinfektion. Für den hygienischen Endzustand nach der Maßnahme wird keine Gewähr übernommen.
(2b) Für eine eingeschränkte Wirksamkeit der Maßnahme, die durch die Nichtanwesenheit einzelner Bewohner oder Mieter zum Zeitpunkt der Desinfektion bedingt ist (z. B. keine vollständige Spülung oder Wasserentnahme möglich), übernimmt der Dienstleister keine Haftung. Diese Einschränkungen werden im Desinfektionsprotokoll dokumentiert.
(3) Eine Erfolgsgarantie wird ausdrücklich nicht gegeben. Der Nachweis der Wirksamkeit erfolgt anhand der dokumentierten Messwerte, jedoch kann eine erneute Kontamination durch äußere Faktoren nicht ausgeschlossen werden.
6. Haftungsausschluss für Folgeschäden und Betriebsunterbrechungen
(1) Der Dienstleister haftet nicht für Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle oder sonstige wirtschaftliche Schäden, die durch die Durchführung der Desinfektionsmaßnahme oder deren Folgen entstehen.
(2) Eine Haftung für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den unsachgemäßen Umgang mit desinfiziertem Wasser oder durch die unsachgemäße Wiederinbetriebnahme der Anlage wird ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die sachgemäße Inbetriebnahme der Trinkwasserinstallation nach Abschluss der Desinfektion.
7. Haftung für Eigenverschulden des Auftraggebers
(1) Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für Schäden oder Beeinträchtigungen der Anlage, die durch unsachgemäße Nutzung, Fahrlässigkeit oder eigenmächtige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter entstehen.
Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:
8. Zusätzliche Kosten bei unerwartetem Mehraufwand
(1) Sollte sich während der Durchführung der Desinfektion herausstellen, dass unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten, die einen erheblichen Mehraufwand verursachen, ist der Dienstleister berechtigt, zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.
(2) Als unvorhergesehene Schwierigkeiten gelten unter anderem:
(3) Der Dienstleister wird den Auftraggeber unverzüglich über den Mehraufwand informieren und mit ihm das weitere Vorgehen abstimmen.
9. Haftungsausschluss bei Rekontamination
(1) Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für eine erneute Kontamination (Rekontamination) des Trinkwassersystems nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Eine Rekontamination kann verschiedene Ursachen haben, insbesondere:
10. Informationspflicht des Auftraggebers & Haftungsausschluss bei Kontakt mit Desinfektionswasser
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Gebäude befindlichen Personen rechtzeitig und umfassend über die Desinfektionsmaßnahme zu informieren. Dies umfasst:
(2) Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für Schäden oder gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Kontakt mit desinfiziertem Wasser.
(3) Der Dienstleister stellt dem Auftraggeber spätestens drei Wochen vor Durchführung der Maßnahme einen offiziellen Aushang zur Verfügung. Dieser muss vom Betreiber mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme im Gebäude sichtbar angebracht werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Information aller betroffenen Personen liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
11. Empfehlung, Pauschalpreise & Kostenstruktur
(1) Der Dienstleister spricht auf Grundlage der vorliegenden mikrobiologischen Befunde (z. B. KBE-Werte, Art der Keimbelastung) eine Empfehlung zur Durchführung der Desinfektionsmaßnahme aus. Diese Empfehlung basiert auf Erfahrungswerten, objektbezogenen Faktoren sowie dem voraussichtlichen Aufwand für eine wirksame Behandlung.
(2) Die in der Preisliste angegebenen Pauschalpreise sind Festpreise und gelten unabhängig von der Objektgröße. Sie beruhen auf der Wahrscheinlichkeitsaussage, dass die Maßnahme unter normalen Bedingungen innerhalb des empfohlenen Ablaufs erfolgreich durchgeführt werden kann.
(3) Weicht der Auftraggeber von der empfohlenen Maßnahme ab (z. B. entscheidet sich trotz hoher Kontamination für eine reine Desinfektion ohne vorherige Hochdruckspülung), erfolgt die Umsetzung ausdrücklich auf eigenes Risiko. In solchen Fällen entfällt die Anwendung des reduzierten Tagessatzes für zusätzliche Einsatztage.
Kommt es anschließend zu erneutem Handlungsbedarf, werden die Maßnahmen gemäß der ursprünglich empfohlenen Vorgehensweise vollständig und erneut berechnet, da eine nachhaltige Sanierung nur im zusammenhängenden Ablauf gewährleistet werden kann.
(4) Der Dienstleister weist ausdrücklich darauf hin, dass gestückelte oder unvollständige Maßnahmen – insbesondere bei Befall durch Pseudomonas aeruginosa oder bei hoher Legionellenbelastung – keine nachhaltige Wirkung entfalten können und durch Wiederverkeimung sogar eine Verschärfung der hygienischen Situation verursachen können.
Die empfohlene Maßnahme ist daher vollständig und im vorgesehenen Ablauf umzusetzen. Eine Abweichung kann die Wirksamkeit erheblich einschränken und im ungünstigsten Fall zur Ausbildung von Resistenzen gegenüber eingesetzten Desinfektionsmitteln führen.
Für fehlende Sanierungserfolge oder die Entwicklung resistenter Keimstämme infolge abweichender Durchführung auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt der Dienstleister keine Haftung.
(5) Hält sich der Auftraggeber an die empfohlene Vorgehensweise, so werden technisch notwendige zusätzliche Einsatztage zu einem reduzierten Tagessatz berechnet.
Solche technischen Notwendigkeiten können insbesondere auftreten bei:
instabilen ORP-/Redoxwerten
hoher Zehrung von Chlordioxid
unzureichender Biofilmentfernung bei erstmaliger Hochdruckspülung
außergewöhnlicher Leitungslänge oder komplexer Leitungsstruktur
(6) Ob ein zusätzlicher Einsatztag erforderlich ist, wird durch den Dienstleister dokumentiert und dem Auftraggeber nachvollziehbar dargelegt.
12. Gerichtsstand & anwendbares Recht
(1) Es gilt deutsches Recht, Gerichtsstand ist der Sitz des Dienstleisters.
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